Wenn der gesuchstellende Arbeitnehmer eine arbeitgeberähnliche Stellung in derjenigen Unternehmung inne habe, von der er ganz oder teilweise entlassen wurde, sei die Möglichkeit gegeben, die gesetzliche Vorgabe in rechtsmissbräuchlicher Weise zu umgehen. Werde der Arbeitsausfall von einem Drittbetrieb geltend gemacht, in welchem die versicherte Person keine arbeitgeberähnliche Stellung habe, könne der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst nach einer mindestens 6-monatigen beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in einem solchen Betrieb bejaht werden.