Zudem habe er vorschriftsgemäss die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Stellen, somit auch die der …, eingereicht. Bei letzterer sei die Frage nach einer Beteiligung am Betrieb oder einer leitenden Funktion mit „ja“ beantwortet worden. Das KIGA hätte die Sache somit bereits am Anfang entdecken können. Es liege keine neuentdeckte Tatsache vor. Die Voraussetzungen der Revision resp. der Wiedererwägung seien nicht erfüllt.