5. Dagegen liess der Versicherte am 20. September 2004 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei vor dem Begehren auf Arbeitslosenentschädigung nicht bei der …, sondern als normaler Arbeitnehmer bei der … AG angestellt gewesen. Es habe sich um eine 100%-Stelle gehandelt und er sei vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 dort tätig gewesen. Zudem sei er am 22. August 2002 als Verwaltungsrat der …, bei der er gar nicht tätig gewesen sei, zurückgetreten. Spätestens in jenem Zeitpunkt habe er seine arbeitgeberähnliche Stellung verloren.