{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-6_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_6", "Checksum": "c12b2cfd81919cd345c26a86c141fe6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.\nOktober 2000 nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich\ndiejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu\nRechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1).\nAnders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind\nmangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-\nTretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Die im ATSG enthaltenen\nund die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003\ngeänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur\nAnwendung (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des\nBundesgerichts C 226/03 E. 1).\nGemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welcher einen allgemeinen Grundsatz des\nSozialversicherungsrechts gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 E. 2c mit\nHinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53), kann der\nVersicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder\nEinspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind\nund wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Art. 53 ATSG\nbezeichnet die Verfügung und den Einspracheentscheid als mögliche Objekte\nder Wiedererwägung. Es ist aber offensichtlich, dass – über den\nGesetzeswortlaut hinaus – auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen\nwerden können, die – wie im vorliegenden Fall – im formlosen Verfahren nach\nArt. 51 Abs. 1 ATSG gefällt wurden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art.\n53).\n\nc) Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des\nFehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein,\ndass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird\ndabei ein hoher Grad umschrieben; es darf kein vernünftiger Zweifel daran\nmöglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss –\neben derjenige auf eine Unrichtigkeit – möglich (BGE 125 V 393). Dies\nschliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine\nzweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Bejaht wurde in der bisherigen\nRechtsprechung eine zweifellose Unrichtigkeit etwa bei der Ausrichtung einer\nInvalidenrente während des Strafvollzuges (SVR 1995 IV Nr. 35) oder bei der\nNichtanwendung bzw. einer unrichtigen Anwendung einer massgeblichen\nBestimmung (SVR 1995 ALV Nr. 53). Die zweifellose Unrichtigkeit wurde\ndemgegenüber verneint, als eine Berufung auf eine neu vorzunehmende\nBeweiswürdigung erfolgte (SVR 1996 UV Nr. 42).\nIm vorliegenden Fall wurde eine massgebliche Bestimmung – Art. 31 Abs. 3\nlit. c AVIG – nicht angewendet. Nach dem Gesagten liegt demnach eine\nzweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.\n\nd) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls\ndann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken\nauf dem Spiel steht (ZAK 1989 518; SVR 1995 KZ Nr. 13). Sofern es sich um\nEntscheide mit regelmässig wiederkehrenden Leistungen handelt, ist\nallerdings eine Erheblichkeit schon bei einer geringfügigen Korrektur\nanzunehmen.\nNachdem es im vorliegenden Fall um Tausende von Franken geht, ist die\nerhebliche Bedeutung der Berichtigung sicherlich gegeben.\n\n6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die\nVoraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG im\nvorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb\nrechtmässig gehandelt, als sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nab 1. Oktober 2002 in ihrer Wiedererwägung wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als\nunbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. September 2005 abgewiesen (C\n175/05).\n"}