{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-6_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_6", "Checksum": "c12b2cfd81919cd345c26a86c141fe6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er hat somit auch nach der Entlassung seine\narbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten und hätte dadurch die\nEntscheidungen des Unternehmens weiterhin bestimmen oder massgeblich\nbeeinflussen können (BGE 123 V 234 E. 7b) bb).\n\n4. a) Das Besondere an der vorliegenden Konstellation liegt darin, dass jemand in\neiner ersten Firma eine arbeitgeberähnliche Person ist, daneben in einem\nDrittbetrieb unselbständig erwerbstätig wird, dort die Anstellung verliert und\nhierauf Arbeitslosenentschädigung beantragt. Auch in solchen Fällen besteht\ndas Risiko eines Missbrauchs: die versicherte Person könnte im Erstbetrieb\ndie arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten und lediglich pro forma für kurze\nZeit eine Drittanstellung suchen, um nach der durch Verlust dieser Stelle\neingetretenen Arbeitslosigkeit Leistungen von der Arbeitslosenversicherung\nbeantragen. Würde sie hernach tatsächlich Arbeitslosenentschädigung\nbeziehen und gleichzeitig in der ersten Firma weiterhin mitentscheiden, wäre\ndarin eine Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu erblicken (Jäggi,\nEingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei\narbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3\nlit. c AVIG, SZS 2004 S. 12 ff.). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen,\ndass die betreffende Person im Drittbetrieb keine arbeitgeberähnliche\nStellung bekleidet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet.\nSie sollte somit grundsätzlich den selben Versicherungsschutz geniessen wie\nandere Arbeitnehmer. Ist diese Person daher während längerer Zeit in der\ndritten Firma tätig, kann ihr im Falle einer dortigen Entlassung ein Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf\ndie arbeitgeberähnliche Stellung im Erstunternehmen versagt werden.\nVielmehr gilt es für derartige Fälle einen angemessenen Ausgleich zu finden\nzwischen dem wegen Missbrauchsgefahr statuierten Ausschluss\narbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\neinerseits und dem Anspruch solcher Personen mit gleichzeitiger\nArbeitnehmertätigkeit in Drittbetrieben auf die genannte Leistung anderseits.\nEs ist mit anderen Worten eine zeitliche Grenze zu suchen, ab welcher der\nBezug von Arbeitslosenentschädigung auf Grund der Entlassung im\nDrittbetrieb trotz beibehaltener arbeitgeberähnlicher Stellung im Erstbetrieb\nnicht mehr als rechtsmissbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts C\n171/03, E. 2.3.1).\nb) Das Bundesgericht hat diesbezüglich – in Abweichung der Mitteilung des seco\nin AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/3 Ziff. 3 lit. c, welche eine zeitliche Grenze\nvon 12 Monaten vorsah - die Frist auf 6 Monate festgesetzt (Urteil des\nBundesgericht C 171/03). Mit anderen Worten hat eine Person mit\narbeitgeberähnlicher Stellung erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,\nwenn sie während mindestens sechs Monaten eine unselbständige Tätigkeit\nin einem Drittbetrieb ausgeübt hat.\n\nc) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer lediglich vom 1. Juli 2004 bis\nzum 30. September 2004 bei einer Drittfirma, der … AG, tätig. Somit kann er\nlediglich eine unselbständige Tätigkeit von drei Monaten bei einer Drittfirma\naufweisen. Gemäss genannter Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht\ndies nicht aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz\narbeitgeberähnlicher Stellung zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hielt\nfolglich zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer unter die nicht\nbezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fällt und damit\nals nicht vermittlungsfähig gilt.\n\n5. a) Es stellt sich letztlich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre\nursprüngliche, formlose Verfügung auf Gewährung von\nArbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2002 zurückkommen durfte.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2002\nbis Ende Juni 2004 bereits Leistungen ausgerichtet und damit die\nAnspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im formlosen Verfahren\nbejaht. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und der zugrunde\nliegenden Verfügung zieht die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche\nVerfügung nun in Wiedererwägung. Es gilt nun zu prüfen, ob diese mit den\nrechtlichen Grundlagen des Sozialversicherungsrechts im Einklang steht.\n\n"}