{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-6_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_6", "Checksum": "c12b2cfd81919cd345c26a86c141fe6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2002 bis 30.\nSeptember 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (ab 1. Juli\n2004 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes). Die Kasse sei\nanzuweisen, die noch nicht bezahlten Taggelder ab 1. Juli 2004 auszurichten.\nEventualiter sei festzustellen, dass die rückwirkende Ablehnung der bereits\nausbezahlten Taggelder vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2004 mangels\nRückkommenstitel unrechtmässig erfolgt sei und es sei der\nEinspracheentscheid insoweit aufzuheben. Durch die Hilfe des Versicherten\nhabe ein Konkurs der … vermieden werden können. Die Firma habe ihre\nTätigkeiten aber praktisch eingestellt und der Umsatz sei nur noch minimal\ngewesen. Auch wenn das Bundesgericht ausführe, eine Tätigkeit in einem\nDrittbetrieb von unter 6 Monaten schliesse die Berufung auf die Umgehung\nvon Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht von vornherein aus, müsse die Frage der\nUmgebung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden.\nEs müsse das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot angewendet werden.\nDer Versicherte habe nicht mehr für die … arbeiten können und dann eine\nunbefristete Stelle bei einer Drittfirma angetreten. Im Sinne der\nSchadenminderungspflicht habe er 21 Monate später die befristete\nTeilzeitstelle bei der CPE angenommen. Jetzt werde er mit der rückwirkenden\nEinstellung der Taggelder dafür „belohnt“. Dabei habe er auch versucht, seine\nAktien der … zu verkaufen, was aber nicht gelungen sei. Den Betrieb hätte er\nnicht reaktivieren und sich wieder einstellen können, was auch nicht in seiner\nKompetenz gelegen hätte. Ein Rückkommenstitel für die rückwirkende\nEinstellung der Taggeldleistungen sei nicht gegeben. Er habe die Frage nach\neiner Beteiligung oder einer leitenden Funktion in der\nArbeitgeberbescheinigung der … von 2002 mit „ja“ beantwortet. Damit habe\nnur der Aktienbesitz gemeint sein können. Es liege keine neu entdeckte\nTatsache vor und es könne auch nicht von einem zweifellos unrichtigen\nEntscheid ausgegangen werden. Damit seien weder die Voraussetzungen der\nRevision noch jene der Wiedererwägung erfüllt.\n\n8. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2005 ergänzte die Kasse, die in der\nBeschwerde sinngemäss angesprochene Rückforderung der zu Unrecht\nausgerichteten Leistungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens. Es gehe ausschliesslich um die Anspruchsberechtigung des\nVersicherten. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 1. Dezember\n2004 und die zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 30.\nAugust 2004. Strittig ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit\nab dem 1. Oktober 2002 vermittlungsfähig ist und ihm infolgedessen ein\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.\n2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung, welche im Sinne von Art. 15 AVIG auch\nvermittelbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden,\ndass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten,\nkeinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (vgl. BGE 120 V 521\nff.; 122 V 270 ff.; 123 V 234 ff.). Dies wurde damit begründet, dass ein solches\nVorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss\nanwendbaren Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe. Laut dieser\nBestimmung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als\nfinanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen\nEntscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen\noder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung. Gemäss Rechtsprechung ist der Ausschluss der\nin Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom\nEntschädigungsanspruch absolut zu verstehen und nicht nur für die\nKurzarbeitsentschädigung von Bedeutung (BGE 113 V 74).\n\n"}