{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-6_2005-03-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09771bc6f32c6e38cd7165531370c857824f22859ae557bcda763dc192d5e43e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_6", "Checksum": "c12b2cfd81919cd345c26a86c141fe6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 18.03.2005 S 2005 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:41", "Checksum": "fae7150e73f266b95af4d2f983cfcea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2005 S 2005 6\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\nS 05 6\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 18. März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Vermittlungsfähigkeit\n\n1. Der Versicherte arbeitete vom 1. Februar 1987 bis zum 30. Juni 2002 bei der\n… mit Sitz in ... Am 24. Juni 2002 schloss er einen Arbeitsvertrag mit\nArbeitsbeginn 1. Juli 2002 mit der … AG in … ab. Diese Stelle kündigte ihm\ndie … AG mit Schreiben vom 26. August 2002 mit der vertraglichen\nKündigungsfrist von einem Monat auf den 30. September 2002. Ab dem 1.\nOktober 2002 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und\nbezog diese in der Folge bis zum 30. Juni 2004.\n\n2. Am 23. Juni 2004 schloss der Versicherte mit der … einen befristeten\nArbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 ab. Es wurde eine\nwöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden und eine Probezeit von 15 Tagen\nvereinbart. Der Versicherte meldete diese Tätigkeit anfangs Juli als\nZwischenverdienst an.\n\n3. Gemäss Handelsregisterauszug vom 3. August 2004 war der Versicherte bis\nzum 22. August 2002 als Verwaltungsrat der … eingetragen. Mit Schreiben\nvom 4. August 2004 verlangte die Arbeitslosenkasse eine Kopie des\nAktienregisters der Firma. Dieses hielt fest, dass der Versicherte Eigentümer\nsämtlicher 50 Aktien der Gesellschaft war.\n\n4. Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse die\nAnspruchsberechtigung ab 1. Oktober 2002 wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit ab. Der Versicherte habe ihr am 6. Juli 2004 eine Kopie\ndes befristeten Anstellungsvertrages mit der … vom 1. Juli bis 31. Dezember\n2004 zukommen lassen. Die Abklärungen hätten dann ergeben, dass er\nAlleinaktionär der … sei. Die Beantragung von Arbeitslosentschädigung stelle\neinen Umgehungstatbestand des analog anwendbaren Art. 31 Abs. 3 lit. c\nAVIG dar, wonach Personen, die als finanziell am Betrieb Beteiligte die\nEntscheidungen des Arbeitgebers bestimmen könnten, keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung hätten. Aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an der\n… werde deshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt.\n\n5. Dagegen liess der Versicherte am 20. September 2004 Einsprache erheben\nund beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei vor dem\nBegehren auf Arbeitslosenentschädigung nicht bei der …, sondern als\nnormaler Arbeitnehmer bei der … AG angestellt gewesen. Es habe sich um\neine 100%-Stelle gehandelt und er sei vom 1. Juli 2002 bis zum 30.\nSeptember 2002 dort tätig gewesen. Zudem sei er am 22. August 2002 als\nVerwaltungsrat der …, bei der er gar nicht tätig gewesen sei, zurückgetreten.\nSpätestens in jenem Zeitpunkt habe er seine arbeitgeberähnliche Stellung\nverloren. Die Kündigung bei der … im Jahr 2002 sei aus wirtschaftlichen\nGründen erfolgt. Er habe versucht seine Aktien zu verkaufen, was ihm aber\nnicht gelungen sei. Nachdem der neue Verwaltungsrat im Sommer 2004 ein\nMandat habe akquirieren können, habe er den Versicherten berücksichtigt\nund ihn befristet und teilzeitig angestellt. Eine Gesetzesumgehung liege nicht\nvor. Zudem habe er vorschriftsgemäss die Arbeitgeberbescheinigungen der\nletzten zwei Stellen, somit auch die der …, eingereicht. Bei letzterer sei die\nFrage nach einer Beteiligung am Betrieb oder einer leitenden Funktion mit „ja“\nbeantwortet worden. Das KIGA hätte die Sache somit bereits am Anfang\nentdecken können. Es liege keine neuentdeckte Tatsache vor. Die\nVoraussetzungen der Revision resp. der Wiedererwägung seien nicht erfüllt.\n\n6. Am 6. Dezember 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Wenn\nder gesuchstellende Arbeitnehmer eine arbeitgeberähnliche Stellung in\nderjenigen Unternehmung inne habe, von der er ganz oder teilweise entlassen\nwurde, sei die Möglichkeit gegeben, die gesetzliche Vorgabe in\nrechtsmissbräuchlicher Weise zu umgehen. Werde der Arbeitsausfall von\neinem Drittbetrieb geltend gemacht, in welchem die versicherte Person keine\narbeitgeberähnliche Stellung habe, könne der Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung erst nach einer mindestens 6-monatigen\nbeitragspflichtigen Erwerbstätigkeit in einem solchen Betrieb bejaht werden.\nZwar sei er per 22. August 2002 aus dem Verwaltungsrat der …\nausgeschieden, sei aber nach wie vor Alleinaktionär. Er habe demnach\nweiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der …. Er hätte somit auch\nnach der Kündigung per 30. Juni 2002 noch die Möglichkeit gehabt, auf den\nGeschäftsgang der … Einfluss zu nehmen und sich gegebenenfalls dort\nwieder einzustellen. Er falle somit unter die nicht bezugsberechtigten\nPersonen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG und gelte nicht als\nvermittlungsfähig. Daran ändere auch die ausgeübte Tätigkeit bei der … AG\nnicht, da diese Beschäftigung bei diesem Drittbetrieb nur drei Monate\ngedauert habe. Belanglos sei auch, dass die Tätigkeit der … praktisch\neingestellt gewesen sei. Die Firma hätte jederzeit wieder aktiviert werden\nkönnen. Im Oktober 2002 habe zudem für die Arbeitslosenkasse kein Zweifel\ndaran bestanden, dass er nach dem Austritt aus dem Verwaltungsrat der …\nseine arbeitgeberähnliche Stellung dort definitiv aufgegeben habe. Zweifel\ndaran seien erst entstanden, als er der Kasse im Juli 2004 eine Kopie des\nbefristeten Arbeitsvertrages mit der … eingereicht habe.\n\n"}