Wie unter Ziff. 2.b) ausgeführt, ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung beispielsweise dann anspruchsberechtigt, wenn sein Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund Betriebsaufgabe definitiv ist oder wenn er nach einer Kündigung endgültig seine arbeitgeberähnliche Stellung verliert. Vom Fehlen jeglicher Anspruchsberechtigung kann folglich nicht die Rede sein. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Januar 2005 infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.