4. Abschliessen ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Verhalten des KIGA bzw. der Arbeitslosenkasse Graubünden sei widersprüchlich, unbegründet ist. Ein Arbeitnehmer, ob mit oder ohne arbeitgeberähnliche Funktion, muss Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen.