In Anbetracht dessen steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer trotz Verlust eines Stammanteils weiterhin einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ausübt, weshalb von einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden muss. Demnach gehört der Beschwerdeführer zu den nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, was Vermittlungsunfähigkeit zur Folge hat.