b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezember 2003 zwar nur noch neun von zwanzig Stammanteilen der C&S GmbH besitzt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung um Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Januar 2005 ist er infolgedessen aber nach wie vor finanziell zu 45% als Gesellschafter an der Firma beteiligt. In Anbetracht dessen steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer trotz Verlust eines Stammanteils weiterhin einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ausübt, weshalb von einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden muss.