In allen anderen Fällen muss die Kasse im Einzelfall prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund interner betrieblicher Strukturen tatsächlich massgebende Entscheidbefugnisse zukommen (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE], seco, Januar 2003, B31 ff.).