Ausschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat bzw. als geschäftsführender Gesellschafter ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung und nicht derjenige der Publikation der Löschung des Eintrages im Handelsregister. In allen anderen Fällen muss die Kasse im Einzelfall prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund interner betrieblicher Strukturen tatsächlich massgebende Entscheidbefugnisse zukommen (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [