Solange diese Stellung beibehalten wird, hat die Kasse ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen. Ausschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat bzw. als geschäftsführender Gesellschafter ist der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung und nicht derjenige der Publikation der Löschung des Eintrages im Handelsregister.