Die arbeitgeberähnliche Stellung und somit auch der massgebliche Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ergibt sich von Gesetzes wegen, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter oder geschäftsführenden Dritten einer GmbH handelt. Solange diese Stellung beibehalten wird, hat die Kasse ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen.