3. a) Gibt es Anzeichen dafür, dass die versicherte Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, so muss die Kasse u.a. einen Handelsregisterauszug beschaffen sowie die Entscheidbefugnis und die finanzielle Beteiligung prüfen. Die arbeitgeberähnliche Stellung und somit auch der massgebliche Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ergibt sich von Gesetzes wegen, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter oder geschäftsführenden Dritten einer GmbH handelt.