AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Zu bemerken ist, dass in der Botschaft zum AVIG festgehalten wird, dass arbeitgeberähnliche Personen unter Umständen anspruchsberechtigt sein können (BBl 1980 III 591 f.). Mit dieser Formulierung wird ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden sind. Insbesondere verbleibt stets die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V 238). Eine analoge Anwendung von Art.