Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung praktisch unkontrollierbar ist, weil sie diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (ARV 1998 Nr. 3, S. 19 f.). Folglich wird Arbeitnehmern, denen innerhalb eines Betriebs die Befugnis zukommt, den Entscheid über die Einführung von Kurzarbeit zu fällen, von Gesetzes wegen der Anspruch auf Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung versagt (BGE 123 V 238).