b) Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1987, Band I, Art. 31 Nr. 43). Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung praktisch unkontrollierbar ist, weil sie diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (ARV 1998 Nr. 3, S. 19 f.).