2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche im Sinne von Art. 15 AVIG auch vermittelbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betriebe beibehalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (vgl. BGE 123 V 234 ff.; 122 V 270 ff.; 120 V 521 ff.). Ein solches Vorgehen laufe auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss anwendbaren Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus.