Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 3. Februar 2005. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 25. Januar 2005 vermittlungsfähig war und ihm infolgedessen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.