Gleiches habe sich im vergangenen Winter abgespielt. Auch wenn der Beschwerdeführer damals zeitgleich mit dem Beginn der saisonal bedingten Arbeitslosigkeit seine Einzelzeichnungsberechtigung und einen Stammanteil abgegeben habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass seine Anspruchsberechtigung - wie in den Jahren zuvor - gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) habe abgelehnt werden müssen. Vorliegend sei nämlich von einem klassischen Umgehungstatbestand auszugehen.