4. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Nach Bundesgerichtspraxis ergebe sich die arbeitgeberähnliche Stellung für mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder geschäftsführende Gesellschafter bzw. geschäftsführende Dritte einer GmbH von Gesetzes wegen. Auch wenn der Beschwerdeführer neun von zwanzig Stammanteilen halte und seine Zeichnungsberechtigung aufgegeben habe, sei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Er sei Gründungsmitglied seiner Arbeitgeberin und zu Beginn einzelzeichnungsberechtigt gewesen.