Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht geschäftsführender Gesellschafter der C&S GmbH sei und nur neun von zwanzig Stammanteilen besitze. Es rechtfertige sich nicht, ihm seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu verwehren, weil er Gründungsmitglied gewesen sei und während einer gewissen Zeit über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe. Auch die Tatsache, dass er nicht zum ersten Mal Arbeitslosenentschädigung beanspruche, belege keineswegs, dass er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Vielmehr sei die konkret vorliegende Situation zu berücksichtigen.