3. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. Mai 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Gewährung von Arbeitslosentaggeld ab dem 25. Januar 2005. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht geschäftsführender Gesellschafter der C&S GmbH sei und nur neun von zwanzig Stammanteilen besitze.