Am 3. Februar 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden ein weiteres Mal die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 25. Januar 2005 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab.