2. Zwischen dem 27. Dezember 2001 und dem 17. April 2002 sowie zwischen dem 22. Dezember 2002 und dem 26. April 2003 war der Versicherte zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Seine Anspruchsberechtigung wurde jeweils wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt. Am 3. Februar 2005 verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden ein weiteres Mal die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 25. Januar 2005 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit.