{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-69_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_69_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_69", "Checksum": "2da2786a12908a6831164a0b50b0dea3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 18.08.2005 S 2005 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:08:10", "Checksum": "8fc8ed1fc12d323781dc833a8bcef5f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 69\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezember\n2003 zwar nur noch neun von zwanzig Stammanteilen der C&S GmbH besitzt.\nZum Zeitpunkt der Antragsstellung um Arbeitslosenentschädigung ab dem 25.\nJanuar 2005 ist er infolgedessen aber nach wie vor finanziell zu 45% als\nGesellschafter an der Firma beteiligt. In Anbetracht dessen steht zweifellos\nfest, dass der Beschwerdeführer trotz Verlust eines Stammanteils weiterhin\neinen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ausübt,\nweshalb von einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden muss.\nDemnach gehört der Beschwerdeführer zu den nicht bezugsberechtigten\nPersonen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, was Vermittlungsunfähigkeit zur\nFolge hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag selbst die\nTatsache, dass er seit dem 30. Dezember 2003 nicht mehr\nzeichnungsberechtigt ist, nichts an seiner arbeitgeberähnlichen Stellung zu\nändern.\n\n4. Abschliessen ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, das\nVerhalten des KIGA bzw. der Arbeitslosenkasse Graubünden sei\nwidersprüchlich, unbegründet ist. Ein Arbeitnehmer, ob mit oder ohne\narbeitgeberähnliche Funktion, muss Beiträge an die Arbeitslosenkasse\nzahlen. Auch wenn nun aus Gründen der Verhinderung von\nRechtsmissbrauch einem Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung der\nAnspruch auf Arbeitslosengelder unter Umständen versagt wird, heisst dies\nnicht, dass zum Vornherein in jedem Fall jegliche Anspruchsberechtigung\nentfällt. Wie unter Ziff. 2.b) ausgeführt, ist ein Arbeitnehmer mit\narbeitgeberähnlicher Stellung beispielsweise dann anspruchsberechtigt,\nwenn sein Ausscheiden aus dem Betrieb aufgrund Betriebsaufgabe definitiv\nist oder wenn er nach einer Kündigung endgültig seine arbeitgeberähnliche\nStellung verliert. Vom Fehlen jeglicher Anspruchsberechtigung kann folglich\nnicht die Rede sein.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Recht den\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Januar 2005 infolge\nfehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Die Beschwerde ist somit\nabzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nallgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830l.1)\nkostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}