{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-69_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_69_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_69", "Checksum": "2da2786a12908a6831164a0b50b0dea3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden,\ndass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betriebe beibehalten,\nkeinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (vgl. BGE 123 V 234\nff.; 122 V 270 ff.; 120 V 521 ff.). Ein solches Vorgehen laufe auf eine\nrechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss anwendbaren Regelung\nvon Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus. Laut dieser Bestimmung haben\nPersonen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb\nBeteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen\nEntscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen\noder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung. Gemäss Rechtsprechung ist der Ausschluss der\nin Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom\nEntschädigungsanspruch absolut zu verstehen und nicht nur für die\nKurzarbeitsentschädigung von Bedeutung (BGE 113 V 74).\n\nb) Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen\n(Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1987, Band I, Art. 31 Nr.\n43). Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass\nder Arbeitsausfall von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung\npraktisch unkontrollierbar ist, weil sie diesen aufgrund ihrer Stellung\nbestimmen oder massgeblich beeinflussen können (ARV 1998 Nr. 3, S. 19 f.).\nFolglich wird Arbeitnehmern, denen innerhalb eines Betriebs die Befugnis\nzukommt, den Entscheid über die Einführung von Kurzarbeit zu fällen, von\nGesetzes wegen der Anspruch auf Geltendmachung von\nKurzarbeitsentschädigung versagt (BGE 123 V 238). Die Situation stellt sich\nanders dar, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. In diesem Fall liegt\nGanzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art.\n8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Zu bemerken ist, dass\nin der Botschaft zum AVIG festgehalten wird, dass arbeitgeberähnliche\nPersonen unter Umständen anspruchsberechtigt sein können (BBl 1980 III\n591 f.). Mit dieser Formulierung wird ansatzweise zum Ausdruck gebracht,\ndass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher\nStellung verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden sind.\nInsbesondere verbleibt stets die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem\nGesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (BGE 123 V\n238). Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wird aber\nbeispielsweise von der Rechtsprechung dann nicht vorgenommen, wenn ein\nBetrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des Arbeitnehmers definitiv\nist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter\nbesteht, der Arbeitnehmer nach der Entlassung jedoch seine\narbeitgeberähnliche Stellung tatsächlich verliert (ARV 1998 Nr. 3, S. 18 f.).\n\n3. a) Gibt es Anzeichen dafür, dass die versicherte Person eine\narbeitgeberähnliche Stellung innehat, so muss die Kasse u.a. einen\nHandelsregisterauszug beschaffen sowie die Entscheidbefugnis und die\nfinanzielle Beteiligung prüfen. Die arbeitgeberähnliche Stellung und somit\nauch der massgebliche Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ergibt\nsich von Gesetzes wegen, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen\nmitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG oder um einen geschäftsführenden\nGesellschafter oder geschäftsführenden Dritten einer GmbH handelt. Solange\ndiese Stellung beibehalten wird, hat die Kasse ohne weitere Prüfung den\nLeistungsausschluss zu verfügen. Ausschlaggebend für die Beendigung der\nStellung als Verwaltungsrat bzw. als geschäftsführender Gesellschafter ist der\nZeitpunkt des effektiven Rücktritts aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung\nund nicht derjenige der Publikation der Löschung des Eintrages im\nHandelsregister. In allen anderen Fällen muss die Kasse im Einzelfall prüfen,\nob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund\ninterner betrieblicher Strukturen tatsächlich massgebende\nEntscheidbefugnisse zukommen (vgl. Kreisschreiben über die\nArbeitslosenentschädigung [KS-ALE], seco, Januar 2003, B31 ff.).\nGrundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die zu\nmindestens 20% an einem Betrieb beteiligt sind, einen massgeblichen\nEinfluss auf die Entscheidungen der Unternehmung ausüben (vgl.\nKreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung [KS-KAE], seco, Januar\n1992, N 16). Dies ist auch ständige Praxis des Verwaltungsgerichtes\nGraubünden (VGU S 04 119; S 05 6).\n\n"}