{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-69_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_69_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf79e3ae0e6ee8fa1b8a3decc791291a7bc6447ca5f15c4adf232a3531ac34056b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_69", "Checksum": "2da2786a12908a6831164a0b50b0dea3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zunächst hielten sie Stammanteile von je Fr.\n10'000.-- und waren als Gesellschafter und Geschäftsführer mit\nEinzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Seit dem 30. Dezember\n2004 sind … und der Versicherte Gesellschafter ohne\nZeichnungsberechtigung mit Stammeinlagen von je Fr. 9’000.--.\n\n2. Zwischen dem 27. Dezember 2001 und dem 17. April 2002 sowie zwischen\ndem 22. Dezember 2002 und dem 26. April 2003 war der Versicherte zur\nArbeitsvermittlung angemeldet. Seine Anspruchsberechtigung wurde jeweils\nwegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt. Am 3. Februar 2005\nverfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden ein weiteres Mal die Ablehnung\nder Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 25. Januar 2005 wegen\nfehlender Vermittlungsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das\nAmt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit\nEinspracheentscheid vom 21. April 2005 ab.\n\n3. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. Mai 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Gewährung\nvon Arbeitslosentaggeld ab dem 25. Januar 2005. Zur Begründung brachte er\nim Wesentlichen vor, dass er nicht geschäftsführender Gesellschafter der\nC&S GmbH sei und nur neun von zwanzig Stammanteilen besitze. Es\nrechtfertige sich nicht, ihm seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu\nverwehren, weil er Gründungsmitglied gewesen sei und während einer\ngewissen Zeit über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe. Auch\ndie Tatsache, dass er nicht zum ersten Mal Arbeitslosenentschädigung\nbeanspruche, belege keineswegs, dass er eine arbeitgeberähnliche Stellung\ninnehabe. Vielmehr sei die konkret vorliegende Situation zu berücksichtigen.\nZudem bezahle er als Arbeitnehmer der C&S GmbH seit Jahren\nArbeitslosengelder, weshalb die Ablehnung seines Anspruches auf\nArbeitslosentaggeld geradezu stossend sei.\n\n4. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Nach Bundesgerichtspraxis ergebe sich die\narbeitgeberähnliche Stellung für mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder\ngeschäftsführende Gesellschafter bzw. geschäftsführende Dritte einer GmbH\nvon Gesetzes wegen. Auch wenn der Beschwerdeführer neun von zwanzig\nStammanteilen halte und seine Zeichnungsberechtigung aufgegeben habe,\nsei von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Er sei\nGründungsmitglied seiner Arbeitgeberin und zu Beginn\neinzelzeichnungsberechtigt gewesen. Branchenbedingt habe die\nUnternehmung jeden Winter einen Umsatzeinbruch erlitten, weshalb sich der\nBeschwerdeführer schon in früheren Jahren in dieser Zeitperiode entliess um\nso anschliessend Arbeitslosenentschädigung fordern zu können. Ebenso\nregelmässig habe er sich im nachfolgenden Frühjahr jeweils wieder angestellt.\nGleiches habe sich im vergangenen Winter abgespielt. Auch wenn der\nBeschwerdeführer damals zeitgleich mit dem Beginn der saisonal bedingten\nArbeitslosigkeit seine Einzelzeichnungsberechtigung und einen Stammanteil\nabgegeben habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass seine\nAnspruchsberechtigung - wie in den Jahren zuvor - gestützt auf Art. 31 Abs.\n3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) habe abgelehnt werden\nmüssen. Vorliegend sei nämlich von einem klassischen\nUmgehungstatbestand auszugehen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners\nvom 21. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 3. Februar\n2005. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die\nZeit ab dem 25. Januar 2005 vermittlungsfähig war und ihm infolgedessen ein\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.\n\n"}