4. Den vorausgegangenen Erwägungen entsprechend, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG vermittlungsfähig ist und ihr daher durch den Beschwerdegegner auch für die Zeit nach dem 10. August 2004 Arbeitslosentaggelder auszurichten sind.