Welche der beiden geschilderten Versionen zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig ist oder nicht, muss vielmehr auf die vorhandenen Arztberichte, insbesondere auf jenen des Vertrauensarztes Dr. …, abgestellt werden. Diese beruhen auf eingehenden Untersuchungen der Patientin und sind deshalb bedeutend aussagekräftiger als der Einsatz im Textil-Workshop, welcher bereits nach zwei Tagen beendet werden musste und folglich, für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit, wenig objektive Fakten enthält.