b) Der Beschwerdegegner erachtete die Beschwerdeführerin deshalb als vermittlungsunfähig, weil sie das Einsatzprogramm im Textil-Workshop - obwohl ausdrücklich auf ihre gesundheitlichen Probleme Rücksicht genommen wurde - vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen beenden musste. Im Einsatzprogramm habe sie weder schwer tragen noch Putzarbeiten ausführen noch bügeln müssen. Unter diesen Umständen stehe fest, dass eine Stelle als Fabrikarbeiterin oder Raum - und Gebäudereinigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Folglich sei das Finden einer Stelle wenig wahrscheinlich.