Folglich steht fest, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dauernd ist. Bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner aufgrund dieser Leiden die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hat, kann geschlossen werden, dass sie erheblich sind (VGU S 03 56, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin ist daher behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG.