c) Vorab gilt es festzustellen, ob die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIG zu bestimmen ist. Eine Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 1995 Nr. 30).