Der Begriff der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten nicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskraftmangel vermittelbar sein dürfen. „Unter Berücksichtigung der Behinderung“ heisst, dass nur Einsatzmöglichkeiten in Frage kommen, welche es erlauben, auf die gesundheitsbedingten Leistungsdefizite Rücksicht zu nehmen (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Art. 15 Rz. 87 ff.; Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Zürich 1999, S. 294 f.).