Diese muss derart sein, dass die Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann (vgl. ARV 1968 Nr. 14). Der Begriff der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten nicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskraftmangel vermittelbar sein dürfen.