b) Bei körperlich oder geistig Behinderten besteht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG die gesetzliche Vermutung, dass sie vermittlungsfähig sind. Auch sie werden vorab den gesetzlichen Grundsätzen von Art. 15 Abs. 1 AVIG unterstellt. Eine Relativierung erfährt einzig der Begriffsbestandteil der Arbeitsfähigkeit („in der Lage sein“). Diese muss derart sein, dass die Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann (vgl. ARV 1968 Nr. 14).