Das zweite Merkmal („in der Lage“) kann man als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen. Sie liegt vor, wenn die Versicherte aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihrer persönlichen und rechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien Arbeitsmarkt ihre Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen (VGU S 03 56, Erw. 3b). Verbieten gesetzliche Restriktionen die Annahme einer zumutbaren Arbeit, fehlt es am dritten Merkmal, der Vermittlungsberechtigung. Diese steht nicht zur Diskussion.