2. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach dieser Legaldefinition konstituieren drei Merkmale den Begriff der Vermittlungsfähigkeit. Das erste Merkmal („bereit“) betrifft die Bereitschaft des Versicherten seine Arbeitskraft einzusetzen und wird im vorliegenden Fall selbst vom KIGA nicht bestritten. Das zweite Merkmal („in der Lage“) kann man als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen.