1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 2. November 2004. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vermittlungsfähig und damit gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f AVIG zum Bezug von Taggeldern berechtigt ist.