Solche Arbeiten habe sie jedoch nicht einmal im Einsatzprogramm machen können. Unter diesen Umständen stehe fest, dass das Finden einer Stelle für die Beschwerdeführerin nicht mehr wahrscheinlich sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: