Dies zeige, dass sie eben gerade keine schweren Arbeiten habe ausführen müssen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würden die Angaben von I.B. - zumal ihre Aussagen von drei weiteren Mitarbeiterinnen bestätigt worden seien - zutreffen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden sei. Zudem gehe aus dem Arztbericht von Dr. … hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell nur leichte, wenig rückenbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausführen könne. Solche Arbeiten habe sie jedoch nicht einmal im Einsatzprogramm machen können.