8. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdeführerin ihren Einsatz aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Umstritten sei jedoch, welche Tätigkeiten sie ausgeübt habe. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin nie über Rückenprobleme gesprochen habe. Gegen die von ihr genannten gesundheitlich unzumutbaren Arbeiten hätte sie sich wehren müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Dies zeige, dass sie eben gerade keine schweren Arbeiten habe ausführen müssen.