Der Beschwerdegegner gehe gestützt auf die Aussagen von I.B. davon aus, dass sie weder schwer tragen noch Putzarbeiten ausführen oder bügeln musste. Die Stellungnahmen von I.B. seien jedoch unklar, widersprüchlich und teilweise unsachlich bzw. zynisch. Zudem habe I.B. sie nie selber betreut, folglich habe jene auch nicht beobachten können, welche Tätigkeiten sie ausgeführt habe. Es stelle keine seriöse Beweiswürdigung dar, wenn einfach die Aussagen von I.B. als massgebend und ihre Äusserungen somit als Lügen qualifiziert würden.