Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 20. Mai 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter Annahme der Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit nach dem 10. August 2004 die gesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen. Umstritten sei vorliegend, welche Tätigkeiten sie im Textil-Workshop tatsächlich ausgeführt habe. Der Beschwerdegegner gehe gestützt auf die Aussagen von I.B. davon aus, dass sie weder schwer tragen noch Putzarbeiten ausführen oder bügeln musste.