{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-68_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_68_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_68", "Checksum": "bcfbed723a8caa2262080c9330b39ca5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 18.08.2005 S 2005 68\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n c) Vorab gilt es festzustellen, ob die Vermittlungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin nach Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AVIG zu bestimmen ist.\nEine Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dauernde und\nerhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im\ninvalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV\n1995 Nr. 30). Wie den Arztberichten von Dr. … und Dr. … zu entnehmen ist,\nleidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen Handekzem beider\nHände, weshalb sie eine Tätigkeit in feuchter Umgebung oder bei Staub und\nSchmutz sowie Kontakt mit Chemikalien zu vermeiden hat. Zudem leidet sie -\naufgrund einer degenerativen Veränderung - seit ca. sieben Jahren an\nintermittierend auftretenden Schmerzen im Bereich der Lenden- sowie\nHalswirbelsäule, die eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln\nnotwendig machen. Folglich steht fest, dass die Beeinträchtigung der\nArbeitsfähigkeit dauernd ist. Bereits aus der Tatsache, dass der\nBeschwerdegegner aufgrund dieser Leiden die Vermittlungsunfähigkeit der\nBeschwerdeführerin angenommen hat, kann geschlossen werden, dass sie\nerheblich sind (VGU S 03 56, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin ist daher\nbehindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG.\n\n3. a) Dem Gesagten zufolge ist gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführerin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter\nBerücksichtigung ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ein zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte.\n\nb) Der Beschwerdegegner erachtete die Beschwerdeführerin deshalb als\nvermittlungsunfähig, weil sie das Einsatzprogramm im Textil-Workshop -\nobwohl ausdrücklich auf ihre gesundheitlichen Probleme Rücksicht\ngenommen wurde - vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen beenden musste.\nIm Einsatzprogramm habe sie weder schwer tragen noch Putzarbeiten\nausführen noch bügeln müssen. Unter diesen Umständen stehe fest, dass\neine Stelle als Fabrikarbeiterin oder Raum - und Gebäudereinigerin aus\ngesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Folglich sei das Finden\neiner Stelle wenig wahrscheinlich. Demgegenüber hält die\nBeschwerdeführerin an ihrer Aussage fest, dass sie während den zwei Tagen,\nin denen sie im Programm tätig gewesen sei, ungeeignete Arbeiten ausführen\nmusste. Dies habe dazu geführt, dass sich ihr Gesundheitszustand\nverschlechtert habe. In den zwei Tagen habe sie bis zu zehn Kilogramm\nschwere Wäschekörbe heben, bügeln und Putzarbeiten ausführen müssen.\nWelche der beiden geschilderten Versionen zutrifft, kann vorliegend\ndahingestellt bleiben. Für die Beantwortung der Frage, ob die\nBeschwerdeführerin vermittlungsfähig ist oder nicht, muss vielmehr auf die\nvorhandenen Arztberichte, insbesondere auf jenen des Vertrauensarztes Dr.\n…, abgestellt werden. Diese beruhen auf eingehenden Untersuchungen der\nPatientin und sind deshalb bedeutend aussagekräftiger als der Einsatz im\nTextil-Workshop, welcher bereits nach zwei Tagen beendet werden musste\nund folglich, für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit, wenig objektive\nFakten enthält.\n\nc) Wie dem Untersuchungsbericht von Dr. … klar zu entnehmen ist, erachtet er\ndie Beschwerdeführerin für eine rückenadaptierte Tätigkeit für 100% arbeitsund vermittlungsfähig. Zu vermeiden sei einzig ein repetitives Heben von\nLasten von über fünf bis sechs Kilos sowie eine Tätigkeit in feuchter\nUmgebung oder Kontakt mit Staub, Schmutz und Chemikalien. Ideal wäre\nseiner Meinung nach eine Tätigkeit wie früher als Fabrikarbeiterin mit der\nAufgabe zur Fertigung von sauberen, nicht allzu schweren Einzelteilen. Auch\ndie Arztberichte von Dr. … vom 21. November 2003 bzw. von Dr. … sagen\ndiesbezüglich nichts anderes. Ersterem Bericht ist lediglich zu entnehmen,\ndass Arbeiten im Nassbereich zu vermeiden seien. Auch Dr. … Äusserungen\nlassen in keiner Weise auf die Vermittlungsunfähigkeit der\nBeschwerdeführerin schliessen. Im Gegenteil: auch sie erachtet die\nBeschwerdeführerin für eine leichte, wenig rückenbelastende, vorwiegend\nsitzende Tätigkeit als arbeitsfähig. In Anbetracht dieser Arztberichte lässt sich\nzweifelsohne sagen, dass die Beschwerdeführerin für die von Dr. …\nangegebenen Arbeiten objektiv zu 100% vermittlungsfähig ist. Die subjektive\nVermittlungsfähigkeit ist unbestritten. Weshalb der Beschwerdegegner - im\nWiderspruch zu den klaren Aussagen aller beteiligten Ärzte - vorliegend die\nVermittlungsfähigkeit verneint hat, ist nicht leicht nachvollziehbar.\n\n4. Den vorausgegangenen Erwägungen entsprechend, kommt das Gericht zum\nSchluss, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG\nvermittlungsfähig ist und ihr daher durch den Beschwerdegegner auch für die\nZeit nach dem 10. August 2004 Arbeitslosentaggelder auszurichten sind.\n\n5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nallgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) und Art.\n11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Dem\nBeschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine\nParteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\n"}