{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-68_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_68_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_68", "Checksum": "bcfbed723a8caa2262080c9330b39ca5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Umstritten sei jedoch, welche Tätigkeiten sie ausgeübt habe. Fest\nstehe, dass die Beschwerdeführerin nie über Rückenprobleme gesprochen\nhabe. Gegen die von ihr genannten gesundheitlich unzumutbaren Arbeiten\nhätte sie sich wehren müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Dies zeige,\ndass sie eben gerade keine schweren Arbeiten habe ausführen müssen.\nEntgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würden die Angaben von I.B.\n- zumal ihre Aussagen von drei weiteren Mitarbeiterinnen bestätigt worden\nseien - zutreffen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass auf die\ngesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen\nworden sei. Zudem gehe aus dem Arztbericht von Dr. … hervor, dass die\nBeschwerdeführerin aktuell nur leichte, wenig rückenbelastende vorwiegend\nsitzende Tätigkeiten ausführen könne. Solche Arbeiten habe sie jedoch nicht\neinmal im Einsatzprogramm machen können. Unter diesen Umständen stehe\nfest, dass das Finden einer Stelle für die Beschwerdeführerin nicht mehr\nwahrscheinlich sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners\nvom 22. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 2.\nNovember 2004. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG; SR 837.0) vermittlungsfähig und damit gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. f AVIG\nzum Bezug von Taggeldern berechtigt ist.\n\n2. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und\nberechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Nach dieser\nLegaldefinition konstituieren drei Merkmale den Begriff der\nVermittlungsfähigkeit. Das erste Merkmal („bereit“) betrifft die Bereitschaft des\nVersicherten seine Arbeitskraft einzusetzen und wird im vorliegenden Fall\nselbst vom KIGA nicht bestritten. Das zweite Merkmal („in der Lage“) kann\nman als Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn bezeichnen. Sie liegt vor,\nwenn die Versicherte aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten\nsowie ihrer persönlichen und rechtlichen Verhältnissen fähig ist, dem freien\nArbeitsmarkt ihre Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung zu\nstellen (VGU S 03 56, Erw. 3b). Verbieten gesetzliche Restriktionen die\nAnnahme einer zumutbaren Arbeit, fehlt es am dritten Merkmal, der\nVermittlungsberechtigung. Diese steht nicht zur Diskussion.\n\nb) Bei körperlich oder geistig Behinderten besteht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG\ndie gesetzliche Vermutung, dass sie vermittlungsfähig sind. Auch sie werden\nvorab den gesetzlichen Grundsätzen von Art. 15 Abs. 1 AVIG unterstellt. Eine\nRelativierung erfährt einzig der Begriffsbestandteil der Arbeitsfähigkeit („in der\nLage sein“). Diese muss derart sein, dass die Versicherte bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung auf dem\nArbeitsmarkt vermittelt werden kann (vgl. ARV 1968 Nr. 14). Der Begriff der\n„ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten\nnicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskraftmangel\nvermittelbar sein dürfen. „Unter Berücksichtigung der Behinderung“ heisst,\ndass nur Einsatzmöglichkeiten in Frage kommen, welche es erlauben, auf die\ngesundheitsbedingten Leistungsdefizite Rücksicht zu nehmen (Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart\n1987, Art. 15 Rz. 87 ff.; Faesi, Arbeitslosenentschädigung und\nZwischenverdienst, Zürich 1999, S. 294 f.).\n\n"}