{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-68_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_68_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7cc1e049f001cb5f4368e098553bc7f800928c5b9f2e38ed03aff31baee435c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_68", "Checksum": "bcfbed723a8caa2262080c9330b39ca5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April 1965 geboren, ist verheiratet, … Staatsangehörige mit\nAufenthaltsbewilligung B und angelernte Fabrikarbeiterin. Als solche war sie,\nbis ihr aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, tätig. Seit dem 19.\nSeptember 2003 macht sie im Kanton Graubünden\nArbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% geltend.\n\n2. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Chur (nachgehend: RAV) wies die\nVersicherte am 4. August 2004 dem Einsatzprogramm „Textil-Workshop“ in\n… zu, welches am 9. August 2004 begann und bis zum 31. Dezember 2004\nangedauert hätte. Am 10. August 2004 musste sie ihren Einsatz jedoch aus\ngesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden.\n\n3. Im ärztlichen Zeugnis vom 11. August 2004 von Dr. … bestätigte diese, dass\ndie Versicherte seit dem 6. Mai 2004 wegen eines Rückenleidens bei ihr in\nBehandlung sei. Die aktuelle Arbeit mit Heben von Wäschekörben bis zehn\nKilogramm, bügeln etc. habe zu einer Verschlechterung geführt. Derzeit\nbeschränke sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf eine leichte wenig\nrückenbelastende, vorwiegend sitzende Arbeit. Zudem leide sie unter einem\nchronischen Handekzem, welches sich aufgrund der notwendigen\nPutzarbeiten wieder verschlechtert habe. Noch am selben Tag nahm die\nLeiterin des Textil-Workshops, Frau … (nachfolgend: I.B.), zum Arztzeugnis\nStellung. Sie betonte, dass die Versicherte keinen Auftrag zum Heben von\nGewichten, für Putzarbeiten und zum Bügeln gehabt habe. Zudem habe sie\nnie über Rückenbeschwerden gesprochen. Das Problem liege sicher bei der\nVersicherten selbst.\n\n4. Am 23. August 2004 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nGraubünden (nachgehend: KIGA) die Versicherte auf, sich betreffend\nNichtbefolgung von Kontrollvorschriften des RAV vernehmen zu lassen. Ihrer\nStellungnahme vom 27. August 2004 ist u.a. zu entnehmen, dass sie im Textil-\nWorkshop zehn Kilogramm schwere Säcke tragen musste, Tische und\nAschenbecher geputzt und Wäsche gebügelt habe. Hierzu hielt I.B. mit\nSchreiben vom 21. September 2004 fest, dass alle Mitarbeiterinnen über die\nProbleme der Versicherten betreffend Wasserkontakt informiert worden\nseien. Deshalb habe sie auch nie den Auftrag erhalten, Aschenbecher und\nTische abzuwischen. Die von der Versicherten genannten Wäschekörbe\nwürden zudem nicht zehn, sondern fünf Kilogramm wiegen. Leide jemand an\nRückenbeschwerden, so würde das immer berücksichtigt. Die Versicherte\nselbst habe ihre Rückenschmerzen jedoch nie erwähnt.\n\n5. Das KIGA wies die Versicherte mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 an, sich\neiner vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In seinem Bericht\nvom 12. Oktober 2004 berichtete Dr. …, die eingehende Untersuchung der\nVersicherten habe ergeben, dass bei ihr ein intermittierend auftretendes\nSchmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe.\nZudem leide sie an einem Kontaktekzem an beiden Händen. Für eine\nrückenadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte zu 100% arbeits- und\nvermittlungsfähig. Wegen ihres Hautleidens an den Händen sei keine\nTätigkeit in feuchter Umgebung oder mit Staub und Schmutz möglich. Zu\nvermeiden seien ausserdem Arbeiten mit Chemikalien. Ideal wäre eine\nTätigkeit wie früher als Fabrikarbeiterin.\n\n6. Mit Verfügung vom 2. November 2004 lehnte das KIGA den Anspruch der\nVersicherten auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender\nVermittlungsfähigkeit seit dem 10. August 2004 ab. Eine dagegen erhobene\nEinsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005 ab.\n7. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 20. Mai 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die\nVorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter Annahme der\nVermittlungsfähigkeit auch für die Zeit nach dem 10. August 2004 die\ngesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen. Umstritten sei vorliegend,\nwelche Tätigkeiten sie im Textil-Workshop tatsächlich ausgeführt habe. Der\nBeschwerdegegner gehe gestützt auf die Aussagen von I.B. davon aus, dass\nsie weder schwer tragen noch Putzarbeiten ausführen oder bügeln musste.\nDie Stellungnahmen von I.B. seien jedoch unklar, widersprüchlich und\nteilweise unsachlich bzw. zynisch. Zudem habe I.B. sie nie selber betreut,\nfolglich habe jene auch nicht beobachten können, welche Tätigkeiten sie\nausgeführt habe. Es stelle keine seriöse Beweiswürdigung dar, wenn einfach\ndie Aussagen von I.B. als massgebend und ihre Äusserungen somit als Lügen\nqualifiziert würden. Hinzu komme, dass selbst der Vertrauensarzt des KIGA\nklar gesagt habe, dass es durchaus geeignete Tätigkeiten für sie gebe. Die\nVermittlungsfähigkeit sei somit gegeben.\n\n"}