4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das KIGA den Beschwerdeführer zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. 5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungssachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.